Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36) |
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
(3) 1Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. 2Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. 3Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen. 4Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde. 5In der Entscheidung nach Satz 3 ist die höchstzulässige Dauer des Gewahrsams zu bestimmen; diese darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.
(4) 1Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die in Gewahrsam genommene Person festgehalten wird. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit
| 1. | in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder | |
| 2. | sich aus den Besonderheiten der richterlichen Entscheidung als einer Eilentscheidung nichts anderes ergibt. |
3Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt außerstande ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. 4Sofern eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, kann sie im Bereitschaftsdienst (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) auch telefonisch durchgeführt werden. 5Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. 6Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. 7Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde zum Landgericht statt; für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 8Ist eine richterliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. S. 378), in Kraft getreten am 13.08.2014.
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten § 28Gewahrsam § 29Durchsuchung von Personen § 30Durchsuchung von Sachen § 31Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 32Sicherstellung § 33Beschlagnahme § 34Einziehung § 35Vernehmung § 36Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen
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Rechtsprechung zu § 28 PolG bis 16.01.2021
50 Entscheidungen zu § 28 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16
Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer; ...
- BGH, 19.04.2018 - StB 5/18
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den vom Amtsgericht angeordneten ...
- VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16
Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Umschließung (Ingewahrsamnahme) und ...
- VG Sigmaringen, 29.11.2010 - 1 K 3643/09
Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme vor Ausschluss aus einer Versammlung
- BGH, 08.09.2016 - StB 26/16
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Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Gerichtsbesucher mit ...
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Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 10.06.2002 - 12 K 179/01
Blockadeaktion vor Kernkraftwerk - Gewahrsamnahme durch Polizei
- VG Karlsruhe, 10.06.2002 - 12 K 179/01
- VG Freiburg, 05.02.2009 - 4 K 961/08
Polizeiliche Maßnahmen nach Feuer auf der Wilhelmstraße