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Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 36 PolG.

Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36)   
Gliederung
Alte Fassung
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§ 36
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen nur vornehmen, wenn

1. eine nach § 26 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht zuverlässig durchgeführt werden kann oder
2. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, daß er zukünftig eine Straftat begehen wird.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen und ähnliche Maßnahmen.

(3) 1Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. 2§ 38 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390), in Kraft getreten am 22.11.2008.

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Rechtsprechung zu § 36 PolG bis 16.01.2021

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