Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 26 - 36) |
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
| 1. | um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, | |
| 2. | wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen, | |
| 3. | wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, | |
| 4. | wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist, | |
| 5. | 1wenn sie innerhalb eines Kontrollbereichs angetroffen wird, der von der Polizei eingerichtet worden ist zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a der Strafprozeßordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet haben. 2Der Kontrollbereich kann, außer bei Gefahr im Verzug, nur vom Innenministerium oder von einem regionalen Polizeipräsidium eingerichtet werden, oder | |
| 6. | zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität). |
(2) 1Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. 3Der Betroffene kann festgehalten und seine Person sowie die von ihm mitgeführten Sachen können durchsucht oder er kann zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4Die Personendurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
(3) Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
Hinweis der Redaktion:Aus dem Tenor des Beschlusses des BVerfG vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 2795/09 u.a.:
"1. § 26 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18. November 2008 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 390) und § 22a Absatz 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg, soweit er auf § 26 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg verweist, sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgrund des Verstoßes gegen Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. [...]"
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz - PolRG) vom 23.07.2013 (GBl. S. 233), in Kraft getreten am 01.01.2014.
überwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten § 28Gewahrsam § 29Durchsuchung von Personen § 30Durchsuchung von Sachen § 31Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 32Sicherstellung § 33Beschlagnahme § 34Einziehung § 35Vernehmung § 36Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen
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Rechtsprechung zu § 26 PolG bis 16.01.2021
30 Entscheidungen zu § 26 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3092/18
Polizeiliche Identitätsfeststellung einer Personen; mangelnde ...
- BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09
Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten ...
- AG Kehl, 29.04.2016 - 2 Cs 303 Js 19062/15
Strafbefehlsverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln: ...
- VG Stuttgart, 11.04.2019 - 1 K 2888/18
Für eine Identitätsfeststellung ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG als ...
- VG Freiburg, 10.10.2018 - 4 K 805/16
Leistungsklage der Anwohner eines öffentlichen Platzes auf Einschreiten gegen ...
- VG Karlsruhe, 17.05.2010 - 9 K 1513/08
Polizeirecht: Ankündigung der Räumung eines Privatgrundstücks - Skinheadkonzert
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 - 1 S 338/10
Anscheinsstörer; Personenfeststellung; Vorlage eines gültigen Ausweises; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 05.02.2009 - 4 K 961/08
Polizeiliche Maßnahmen nach Feuer auf der Wilhelmstraße
- VG Freiburg, 05.02.2009 - 4 K 961/08
- VG Karlsruhe, 10.10.2001 - 11 K 191/01
Videoüberwachung öffentlicher Plätze
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02
Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02