Polizeigesetz
| Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
| Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62) |
(1) 1Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei kann die im Rahmen einer Notrufverbindung von einem mobilen Telekommunikationsendgerät generierten und automatisch übermittelten personenbezogenen Daten, einschließlich der Standortdaten, erheben, speichern und auf Abruf an die zuständigen Notrufabfragestellen übermitteln. 2Die Daten sind 60 Minuten nach deren Erhebung zu löschen. 3Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zur Übermittlung an die zuständigen Notrufabfragestellen ist unzulässig.
(2) 1Der Polizeivollzugsdienst kann als zuständige Notrufabfragestelle im Einzelfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten erheben, verarbeiten und speichern, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 2Die Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer automatisierten Datenanalyse und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 18.11.2025 (GBl. S. 117), in Kraft getreten am 03.12.2025.
überwachung § 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 45aVerarbeitung von Standortdaten bei Anwahl der Notrufnummer 110 § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 47aAutomatisierte Datenanalyse § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme § 52Bestandsdaten-
auskunft § 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 57aWeitere Verarbeitung zu Zwecken der Entwicklung, des Trainings, des Testens, der Validierung und der Beobachtung von informations-
technischen Produkten § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
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