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Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69)   
   Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62)   
Gliederung
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§ 30a
Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Betretungsverbot, Kontaktverbot, Annäherungsverbot, Beratungsverpflichtung, Datenübermittlung in Fällen häuslicher Gewalt

(1) 1Die Polizei kann zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweis) und ihr die Rückkehr dorthin untersagen (Rückkehrverbot), wenn

1. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist,
2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise erheblich gefährden wird oder
3. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person erheblich gefährden wird.

2Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, ist auf Aufforderung der Polizei hin verpflichtet, eine Anschrift oder eine bevollmächtigte Person zum Zweck der Bekanntgabe und Zustellung von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu benennen. 3Wird die Auskunft verweigert, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

(2) 1Die Polizei kann einer Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, zum Schutz einer gefährdeten Person verbieten, Orte zu betreten, an denen sich die gefährdete Person oder bestimmte ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten werden (Betretungsverbot), Verbindung zur gefährdeten Person oder zu bestimmten ihr nahestehenden Personen auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen (Kontaktverbot) oder ein Zusammentreffen mit der gefährdeten Person oder bestimmten ihr nahestehenden Personen herbeizuführen (Annäherungsverbot), wenn

1. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist,
2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise erheblich gefährden wird, oder
3. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person erheblich gefährden wird.

2Das Betretungsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zum Schutz der gefährdeten Person erforderlichen Umfang zu beschränken.

(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. 2Beantragt die gefährdete Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern. 3Die Maßnahmen enden, sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird.

(4) 1Auf Antrag der Polizei kann das Gericht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 für bis zu sechs Monate anordnen oder eine polizeiliche Anordnung auf bis zu sechs Monate verlängern. 2Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine vorherige Anhörung unterbleibt, wenn diese den Zweck der Maßnahme gefährden würde. 3Auf Antrag der Polizei kann das Gericht eine Anordnung nach Satz 1 verlängern, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen; jede Verlängerung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4Eine gerichtliche Anordnung nach Satz 1 verliert ihre Wirksamkeit, sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird.

(5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.

(6) 1Die Polizei soll eine Person verpflichten, an einer Beratung einer geeigneten Beratungsstelle teilzunehmen, wenn das individuelle Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person erheblich gefährden wird und die Beratung geeignet ist, die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren (Beratungsverpflichtung). 2Die betroffene Person hat der Polizei auf Verlangen den Nachweis über die Teilnahme unverzüglich vorzulegen. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn die gefährdete Person Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt hat und die betroffene Person zur Teilnahme an einem entsprechenden Beratungsangebot nach dem Gewaltschutzgesetz verpflichtet wurde. 4Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 kann die Polizei personenbezogene Daten der betroffenen Person auch ohne deren Einwilligung an geeignete Beratungsstellen übermitteln, damit diese ein Beratungsangebot unterbreiten können.

(7) Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 und § 32 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.

(8) 1Insbesondere im Rahmen einer an einer Risikobewertung ausgerichteten, sachverhaltsspezifischen Fallbearbeitung kann die Polizei, wenn dies in den Fällen der Absätze 1 und 2 zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder bestimmter ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an geeignete öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die in diesen Fällen Hilfe und Unterstützung leisten können; dies gilt nur, soweit die gefährdete Person eingewilligt hat und schutzwürdige Interessen der von der Datenübermittlung betroffenen Personen nicht überwiegen. 2§ 42 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Polizei kann eine Einrichtung, in der die gefährdete Person oder eine bestimmte ihr nahestehende Person betreut wird, insbesondere eine Schule oder Kindertageseinrichtung, über den Bestand einer nach dieser Vorschrift getroffenen Maßnahme informieren, soweit dies zur effektiven Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum besseren Schutz vor Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gefahren aufgrund häuslicher Gewalt vom 16.12.2025 (GBl. S. 149), in Kraft getreten am 01.07.2026.

§ 27Personenfeststellung § 28Vorladung § 29Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache § 30Platzverweis, Aufenthaltsverbot § 30aWohnungsverweis, Rückkehrverbot, Betretungsverbot, Kontaktverbot, Annäherungsverbot, Beratungsverpflichtung, Datenübermittlung in Fällen häuslicher Gewalt § 31Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten § 32Elektronische Aufenthalts-
überwachung
§ 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen
§ 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 45aVerarbeitung von Standortdaten bei Anwahl der Notrufnummer 110 § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 47aAutomatisierte Datenanalyse § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme
§ 52Bestandsdaten-
auskunft
§ 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 57aWeitere Verarbeitung zu Zwecken der Entwicklung, des Trainings, des Testens, der Validierung und der Beobachtung von informations-
technischen Produkten
§ 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
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Querverweise

Auf § 30a PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 32 (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)
     
      Die Organisation der Polizei
        Gliederung und Aufgabenverteilung
          § 105 (Zuständigkeitsabgrenzung)
     
      Schlussbestimmungen
        § 133 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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