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Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Vierter Teil - Schlussbestimmungen (§§ 130 - 135)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 133
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis oder Aufenthaltsverbot nach § 30 oder einem vollziehbaren Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Betretungsverbot, Kontaktverbot, Annäherungsverbot oder einer Beratungsverpflichtung nach § 30a zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) 1Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Polizeibehörde, die die Anordnung nach § 30 oder § 30a getroffen hat. 2Ist die Anordnung vom Polizeivollzugsdienst getroffen worden, ist Verwaltungsbehörde die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum besseren Schutz vor Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gefahren aufgrund häuslicher Gewalt vom 16.12.2025 (GBl. S. 149), in Kraft getreten am 01.07.2026.

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