Polizeigesetz
| Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
| Dritter Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§ 27 - 62) |
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 in polizeilichen Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen, abgleichen, aufbereiten, auswerten und bewerten (automatisierte Datenanalyse), wenn
(2) 1Die automatisierte Datenanalyse unterstützt den Polizeivollzugsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben, indem sie Informationen bereitstellt, die es dem Polizeivollzugsdienst ermöglichen, eigene Bewertungen, Prognosen und Entscheidungen zu treffen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. 3Eine abschließende Bewertung der bereitgestellten Informationen und die Entscheidung über weitere Maßnahmen werden durch den Polizeivollzugsdienst getroffen. 4Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt anhand anlassbezogener und zielgerichteter Suchkriterien, die sich aus einem konkreten Sachverhalt bezogen auf einen Anlass im Sinne des Absatzes 1 ergeben. 5Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 ist der Suchvorgang auf die in den §§ 6 und 7 genannten Personen auszurichten. 6Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig.
(3) 1Zum Zweck der automatisierten Datenanalyse können eigene Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. 2Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten, Daten im Sinne des Satzes 1 aus gezielten Abfragen in landesfremden Datenbeständen, Daten in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Daten aus Internetquellen können ergänzend einbezogen werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. 3Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen sowie Telekommunikationsdaten dürfen bei einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 3 nicht in die Analyse einbezogen werden. 4Einzelfallbezogen auf der Analyseplattform gespeicherte Daten nach Satz 2 sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen, soweit eine weitere Speicherung der Daten nicht erforderlich ist. 5Eine weitere Speicherung nach Satz 4 kann im Einzelfall höchstens zweimal durch eine schriftliche und begründete Anordnung der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden. 6Personenbezogene Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung oder einer Online-Durchsuchung gewonnen wurden, dürfen nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden.
(4) 1Technisch-organisatorische Vorkehrungen, insbesondere zur Einhaltung der Zweckbindung nach § 15 Absätze 2 und 3, werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die in dem für den Geschäftsbereich des Innenministeriums vorgesehenen amtlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen ist. 2Diese beinhaltet insbesondere
3Die Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift dienen unter Berücksichtigung der in Absatz 1 beschriebenen Eingriffsschwellen dem übergeordneten Ziel, die Datenbestände auf das für den Analysezweck erforderliche Maß zu begrenzen und die Einbeziehung von Daten unbeteiligter Personen möglichst zu vermeiden.
(5) 1Das Rollen- und Rechtekonzept nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 regelt die Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffsrechte. 2Die Zugriffsrechte sind nach dem Prinzip auszugestalten, dass die Zahl der Zugriffsberechtigten umso geringer ist, desto umfangreicher und sensibler die von der Zugriffsberechtigung umfassten Daten sind. 3Die dienstrechtliche Stellung der Zugriffsberechtigten, ihre Funktion und ihre spezifische Qualifizierung in Bezug auf den Umfang der jeweiligen Zugriffsrechte sind festzulegen.
(6) 1Das Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 legt fest, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden dürfen. 2Ausgangspunkt ist die Differenzierung nach einerseits verurteilten, beschuldigten, verdächtigen und sonstigen Anlasspersonen sowie deren Kontaktpersonen und andererseits unbeteiligten Personen. 3Zum Schutz unbeteiligter Personen werden deren personenbezogene Vorgangsdaten in eine automatisierte Datenanalyse nicht einbezogen. 4Hinsichtlich der Kategorisierung von Daten nach dem Gewicht des Grundrechtseingriffs bei der Datenerhebung müssen abstrakte Regelungen getroffen werden, die der eingeschränkten Verwendbarkeit von Daten aus schwerwiegenden Grundrechtseingriffen Rechnung tragen. 5Durch technisch-organisatorische Vorkehrungen muss sichergestellt werden, dass diese Regelungen praktisch wirksam werden.
(7) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 erfolgt auf Anordnung der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts. 2Bei Gefahr im Verzug kann eine Maßnahme nach Absatz 1 auch von besonders beauftragten Beamten angeordnet werden. 3Die Anordnung ergeht schriftlich und ist zu begründen.
(8) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung einer Analyseplattform nach Absatz 1 anzuhören.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer automatisierten Datenanalyse und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 18.11.2025 (GBl. S. 117), in Kraft getreten am 03.12.2025.
überwachung § 33Gewahrsam § 34Durchsuchung von Personen § 35Durchsuchung von Sachen § 36Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 37Sicherstellung § 38Beschlagnahme § 39Einziehung § 40Vernehmung § 41Erkennungs-
dienstliche Maßnahmen § 42Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung § 43Befragung und Datenerhebung § 44Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung § 45Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 45aVerarbeitung von Standortdaten bei Anwahl der Notrufnummer 110 § 46Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz § 47Datenabgleich § 47aAutomatisierte Datenanalyse § 48Rasterfahndung § 49Besondere Mittel der Datenerhebung § 50Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen § 51Einsatz automatischer Kennzeichen-
lesesysteme § 52Bestandsdaten-
auskunft § 53Erhebung von Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten § 54Überwachung der Telekommunikation § 55Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation § 56Ausschreibung von Personen und Kraftfahrzeugen § 57Weitere Verarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 57aWeitere Verarbeitung zu Zwecken der Entwicklung, des Trainings, des Testens, der Validierung und der Beobachtung von informations-
technischen Produkten § 58Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 59Datenübermittlung im nationalen Bereich § 60Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 61Datenübermittlung im internationalen Bereich § 62Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
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Querverweise
Auf § 47a PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
- Pflichten der Polizei
- Datenschutzaufsicht
- § 98 (Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz)
- Schlussbestimmungen
- § 130 (Durchführungsvorschriften)