Strafprozeßordnung
8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500) |
2. Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung (§§ 483 - 491) |
(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren
in Dateisystemen verarbeiten.
(2) 1Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. 2Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. 2Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.03.2005 | Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften | 10.09.2004 | |
01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
ermächtigung § 485Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung § 486Gemeinsame Dateisysteme § 487Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft § 488Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen § 489Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten § 490Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme § 491Auskunft an betroffene Personen
Rechtsprechung zu § 484 StPO
71 Entscheidungen zu § 484 StPO in unserer Datenbank:
- VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen ...
- OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20
Schriftformerfordernis; Datenspeicherung; Erforderlichkeit; Löschungsanspruch; ...
- VG Mainz, 14.09.2017 - 1 K 45/17
Erkennungsdienstliche Behandlung wegen des Verdachts auf Begehung von ...
- OLG Frankfurt, 20.12.2022 - 3 VAs 14/22
Löschungsanspruch eines strafunmündigen Kindes bezogen auf zum Zwecke der ...
- VG Lüneburg, 21.12.2016 - 5 A 1/16
Austausch der Rechtsgrundlage; Erkennungsdienstliche Behandlung; Gefahrenabwehr; ...
- EGMR, 11.06.2020 - 74440/17
P.N. v. GERMANY
- OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
Löschungs- und Feststellungsbegehren wegen unzulässiger Speicherung eines ...
- VG Kassel, 19.04.2021 - 1 L 2415/20
Eignungszweifel bei einer Einstellung als Polizeianwärter nach strafrechtlichem ...
Querverweise
Auf § 484 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81b (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49c (Dateiregelungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 484 StPO:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 46 I (Begriffsbestimmungen)