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   OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20   

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https://dejure.org/2021,44944
OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20 (https://dejure.org/2021,44944)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.02.2021 - 1 VAs 74/20 (https://dejure.org/2021,44944)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 1 VAs 74/20 (https://dejure.org/2021,44944)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    EGGVG § 23 ff.; StPO § 32a, 484, 485, 489, 500; BDSG §§ 75 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 und 2, 47
    Schriftformerfordernis, Datenspeicherung, Erforderlichkeit, Löschungsanspruch, Datenverarbeitung zum Zwecke künftiger Strafverfahren und zur Vorgangsverwaltung.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schriftformerfordernis; Datenspeicherung; Erforderlichkeit; Löschungsanspruch; Datenverarbeitung zum Zwecke künftiger Strafverfahren und zur Vorgangsverwaltung.

  • rechtsportal.de

    Schriftformerfordernis; Datenspeicherung; Erforderlichkeit; Löschungsanspruch; Datenverarbeitung zum Zwecke künftiger Strafverfahren und zur Vorgangsverwaltung.

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.4570

    Löschung personenbezogener Daten - Klageverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20
    Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ist die Prüfung, ob die Kenntnis der Daten i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. die weitere Datenspeicherung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen (noch) erforderlich ist, zunächst danach auszurichten, (1) ob die Aufgabe der speichernden Behörde, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert sind, endgültig erledigt ist, oder (2) ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28, zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 zu 11 B 76/93, NJW 1994, 2499, zum Eintrag in die Führerscheinkartei).

    Darüber hinaus sind Daten für die Aufgabenerfüllung bzw. Förderung der behördlichen Arbeit regelmäßig auch dann nicht mehr erforderlich, wenn die (bereits erwähnten) gesetzlichen (Höchst-)Fristen, die nach § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 3 StPO für die Überprüfung der Datenlöschung vorgesehen sind (vgl. § 489 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO a.F.; BT-Drs. 19/4671, S. 69; sog. Aussonderungsprüffristen), abgelaufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010 zu 6 C 5/09, zitiert nach juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 29 - zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09

    Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20
    Darüber hinaus sind Daten für die Aufgabenerfüllung bzw. Förderung der behördlichen Arbeit regelmäßig auch dann nicht mehr erforderlich, wenn die (bereits erwähnten) gesetzlichen (Höchst-)Fristen, die nach § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 3 StPO für die Überprüfung der Datenlöschung vorgesehen sind (vgl. § 489 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO a.F.; BT-Drs. 19/4671, S. 69; sog. Aussonderungsprüffristen), abgelaufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010 zu 6 C 5/09, zitiert nach juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 29 - zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).
  • OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09

    Anspruch auf sofortige Unterbringung im offenen Vollzug unter Abweichung vom

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20
    Eine solche Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist (Senat, Beschluss vom 26. Januar 1984 zu 1 VAs 48/84, NStZ 1984, 332; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 3), namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • OLG Hamburg, 09.10.2009 - 2 VAs 1/09

    Staatsanwaltliches Verfahrensregister: Antrag auf Löschung personenbezogener

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20
    Soweit dies entgegen dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift zur bis zum 25. November 2019 geltenden Rechtslage vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertreten worden ist (vgl. Beschluss vom 09. Oktober 2009 zu 2 VAs 1/09, zitiert nach juris Rn. 58), handelte es sich bei dem der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt um eine besondere Ausnahmekonstellation (nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB begangenen Straftat aufgrund einer von der Anzeigenden selbst später als haltlos bezeichneten Strafanzeige), die mit den hiesigen (seit dem 23. April 2015 rechtskräftige Verurteilung durch Urteil vom selben Tage zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen - vorsätzlicher - Körperverletzung bzw. seit dem 16. April 2012 rechtskräftige Verurteilung durch Urteil vom selben Tage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten wegen Beleidigung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung mit Strafaussetzung zur Bewährung), die der Senat den ihm vorgelegten Sachakten entnommen hat, nicht vergleichbar ist.
  • BVerwG, 18.03.1994 - 11 B 76.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Löschung der Eintragung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20
    Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ist die Prüfung, ob die Kenntnis der Daten i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. die weitere Datenspeicherung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen (noch) erforderlich ist, zunächst danach auszurichten, (1) ob die Aufgabe der speichernden Behörde, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert sind, endgültig erledigt ist, oder (2) ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28, zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 zu 11 B 76/93, NJW 1994, 2499, zum Eintrag in die Führerscheinkartei).
  • OLG Hamm, 26.01.1984 - 1 VAs 48/84
    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20
    Eine solche Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist (Senat, Beschluss vom 26. Januar 1984 zu 1 VAs 48/84, NStZ 1984, 332; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 3), namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • OLG Hamm, 15.06.2010 - 1 VAs 16/10

    Löschung von Daten; Verfahrensregister

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20
    Die Weigerung in dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 08. September 2020, dem Antrag auf Löschung zur Person des Betroffenen gespeicherter Daten zu entsprechen, stellt eine Verfügung einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit Maßnahmencharakter dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 02. Juli 2002 zu 1 VAs 5/02, vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 16 und vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18).
  • OLG Hamm, 02.07.2002 - 1 VAs 5/02

    Aktenaufbewahrung, Vernichtung der Akten; Beendigung des Verfahrens; Speicherung,

    Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20
    Die Weigerung in dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 08. September 2020, dem Antrag auf Löschung zur Person des Betroffenen gespeicherter Daten zu entsprechen, stellt eine Verfügung einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit Maßnahmencharakter dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 02. Juli 2002 zu 1 VAs 5/02, vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 16 und vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18).
  • OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22
    Der Senat hat dazu bereits unter dem 26. Februar 2021 Folgendes ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 15):.

    Vielmehr hat sie über die Bezugnahme auf § 489 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO, der eine Regelung zu den sog. Aussonderungsprüffristen in Bezug auf die nach § 484 StPO gespeicherten Daten regelt, letztlich nur einen der insoweit in den Blick zu nehmenden Aspekte (und zudem mit unzutreffender Begründung, ohne dass dies allerdings entscheidungserheblich wäre, wie noch ausgeführt wird) berücksichtigt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 42 m.w.N.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 23. April 2015 zu 20 K 3184/14, zitiert nach juris Rn. 60), was bereits die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich zieht.

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 26. Februar 2021 (zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 24) ausgeführt hat, meint der Begriff der "Vorgangsverwaltung" die Anlegung von Dateien zur Erfassung des bestehenden Akten- und Dateienmaterials, wobei vor allem die verwaltungsmäßige Erfassung des Aktenbestandes im Vordergrund steht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 zu III-1 VAs 64/19).

    Auch in diesem Zusammenhang ist die Prüfung des "Erforderlichseins" dabei - wie bereits nach der bis zum 25. November 2019 geltenden Rechtslage - auch nach der neuen Gesetzeslage von der datenverantwortlichen Behörde umfassend im Rahmen einer individuellen Prüfung durchzuführen und darzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 24; Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 489 Rn. 3 m.w.N.; Basar, jurisPR-StrafR 22/2020 Anm. 2) und unterliegt der (vollen) gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 24).Dabei kann bei der Prüfung des "Erforderlichseins" der weiteren Datenspeicherung nach § 485 StPO grundsätzlich (zunächst) auf die Aufbewahrungsfristen der Aufbewahrungsverordnung Nordrhein-Westfalen abgestellt werden (vgl. Senat, a.a.O., Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 489 Rn. 3), wobei gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung i.V.m. lfd.

    Insoweit ist in dem angefochtenen Bescheid weder dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich, wieso es zur verwaltungsmäßigen Erfassung des Akten- bzw. Dateienbestandes erforderlich ist, darüber hinaus insbesondere die im Bescheid vom 21. Februar 2022 aufgeführten sog. spezifischen Daten, wie Tatdatum bzw. -zeit, Tatort und Beteiligte, aber auch Anschriften des Betroffenen, seine Staatsangehörigkeit und Verfahrensbevollmächtigte (weiterhin) zu speichern (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, ztiert nach juris Rn. 26).

    Da insoweit die Löschung systembedingt nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist sie durch eine Vollsperrung gemäß §§ 75 Abs. 3 S. 1, 58 Abs. 3 Nr. 3 BDSG zu ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 27; vgl. auch jeweils zur alten Rechtslage nach § 489 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 StPO a.F. Senat, Beschluss vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 und Beschluss vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 27 ff.) mit der Folge, dass ausschließlich Bedienstete Zugriff auf die Datensätze haben, die mit der Aktenvernichtung betraut sind.

  • BayObLG, 16.03.2023 - 204 VAs 494/22

    Anspruch auf Löschung von in einer Auslieferungssache erhobenen Daten

    Vorgangsverwaltung ist das Anlegen von Daten zur Erfassung des bestehenden Akten- und Dateimaterials (Archivierung), wobei eine verwaltungsmäßige Erfassung des Aktenbestandes im Vordergrund steht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 VAs 14/22 -, juris Rn. 27; OLG Hamm Beschluss vom 26.02.2021 - III-1 VAs 74/20 -, juris Rn 24; SK-StPO/Weßlau/Deiters, 5. Aufl., § 485 Rn. 1).

    28, 31; vom 26.02.2021 - III-1 VAs 74/20 -, juris Rn. 24; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 485 Rn. 1; MüKoStPO/Singelnstein, a.a.O., § 485 Rn. 6 m.w.N.; kritisch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2008 - 3 VAs 47 - 48/07 -, NStZ-RR 2008, 183, juris Rn. 30, SK-StPO/Weßlau/Deiters, a.a.O., § 485 Rn 4; § 489 Rn. 7).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2022 - 3 VAs 14/22

    Löschungsanspruch eines strafunmündigen Kindes bezogen auf zum Zwecke der

    Vorgangsverwaltung ist das Anlegen von Daten zur Erfassung des bestehenden Akten- und Dateimaterials (Archivierung), wobei eine verwaltungsmäßige Erfassung des Aktenbestandes im Vordergrund steht (vgl. hierzu OLG Hamm Beschluss vom 26. Februar 2021 - III-1 VAs 74/20 Rdnr.24 zitiert über Juris).
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