Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 5. Unterabschnitt - Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten (§§ 37 - 48a) |
(1) Die Polizeibehörden und die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes übermitteln einander personenbezogene Daten, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten an andere für die Gefahrenabwehr zuständige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen anderer Länder oder des Bundes.
(3) 1Zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen sowie zwischen Polizeidienststellen und dem Innenministerium kann für vollzugspolizeiliche Aufgaben ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden. 2Zum Abruf können mit Zustimmung des Innenministeriums auch Polizeidienststellen des Bundes und anderer Länder sowie Behörden des Zollfahndungsdienstes zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. 3Das Innenministerium kann zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Übermittlung von Daten ermöglicht.
(4) 1Vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten dürfen zur Aus- und Fortbildung an Polizeidienststellen sowie die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, auch in einem automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1, übermittelt werden. 2§ 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 trägt die abrufende Stelle. 2Es ist zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(6) Im übrigen gilt für ein automatisiertes Abrufverfahren nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 § 8 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes.
(7) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
2In Fällen der Nummern 1 und 2 dürfen auch Daten übermittelt werden, die zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeichert werden. 3Ausgenommen sind Daten der in § 20 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 genannten Personen.
(8) Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz richtet sich nach dem Landesverfassungsschutzgesetz.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz - PolRG) vom 23.07.2013 (GBl. S. 233), in Kraft getreten am 01.01.2014.
dienst § 39Datenabgleich § 40Besondere Formen des Datenabgleichs § 41Allgemeine Regeln der Datenübermittlung § 42Datenübermittlung innerhalb der Polizei sowie an andere öffentliche Stellen § 43Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen § 43aÜbermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI § 43bVerarbeitung von Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind § 43cÜbermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Ratsbeschlusses 2008/615/JI § 44Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 45Auskunft § 46Löschung, Sperrung und Berichtigung von Daten § 47(weggefallen) § 48Sonstige Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 48aProjektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz
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Rechtsprechung zu § 42 PolG bis 16.01.2021
6 Entscheidungen zu § 42 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 2956/09
Anspruch auf Datenlöschung aus Gewalttäterdatei der Polizei
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 2309/09
Anspruch auf Datenlöschung aus polizeilicher Gewalttäterdatei
- VG Karlsruhe, 14.04.2010 - 3 K 1988/09
Anspruch auf Datenlöschung aus polizeilicher Gewalttäterdatei
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
Zulässigkeit der Datenübermittlung an Fahrerlaubnisbehörde; Strafurteil
- VG Freiburg, 04.08.2008 - 1 K 1299/08
Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen ...
- VG Stuttgart, 01.08.2008 - 3 K 1886/08
Datenabgleich von Polizeibewerbern rechtswidrig