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Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 44 PolG.

Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   5. Unterabschnitt - Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten (§§ 37 - 48a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021
__paste_bez__ __paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Polizeigesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 44
Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) 1Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
2. zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
3. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner.

2Im Falle der Nummer 3 darf kein Grund zu der Annahme bestehen, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.

(2) Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit der Auskunftsbegehrende

1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat oder
2. ein berechtigtes Interesse geltend macht, offensichtlich ist, daß die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung verweigern würde.

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Rechtsprechung zu § 44 PolG bis 16.01.2021

Entscheidung zu § 44 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:

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