Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 5. Unterabschnitt - Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten (§§ 37 - 48a) |
(1) 1Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies erforderlich ist
| 1. | zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, | |
| 2. | zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder | |
| 3. | zur Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner. |
2Im Falle der Nummer 3 darf kein Grund zu der Annahme bestehen, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.
(2) Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit der Auskunftsbegehrende
dienst § 39Datenabgleich § 40Besondere Formen des Datenabgleichs § 41Allgemeine Regeln der Datenübermittlung § 42Datenübermittlung innerhalb der Polizei sowie an andere öffentliche Stellen § 43Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen § 43aÜbermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI § 43bVerarbeitung von Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind § 43cÜbermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Ratsbeschlusses 2008/615/JI § 44Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 45Auskunft § 46Löschung, Sperrung und Berichtigung von Daten § 47(weggefallen) § 48Sonstige Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 48aProjektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz
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Rechtsprechung zu § 44 PolG bis 16.01.2021
Entscheidung zu § 44 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.1996 - 2 S 2757/95
Keine Gebührenerhebung ohne Gebührensatzung