Polizeigesetz
1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
5. Unterabschnitt - Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten (§§ 37 - 48a) |
(1) 1Der Polizeivollzugsdienst kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung der Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des maschinellen Abgleichs mit anderen in automatisierten Dateien gespeicherten Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 2Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(2) 1Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Datum und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. 2Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. 3Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
(3) 1Der Abgleich darf nur durch die in § 22 Abs. 6 genannten Personen mit Zustimmung des Innenministeriums angeordnet werden. 2Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.
(5) Personen, gegen die nach Abschluss des Datenabgleichs nach Absatz 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber zu unterrichten, sobald dies
1. | ohne Gefährdung des Zwecks der weiteren Datennutzung erfolgen kann oder | |
2. | der Verfahrensstand im Falle eines sich anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zulässt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 20.11.2012 (GBl. S. 625), in Kraft getreten am 29.11.2012.
dienst § 39Datenabgleich § 40Besondere Formen des Datenabgleichs § 41Allgemeine Regeln der Datenübermittlung § 42Datenübermittlung innerhalb der Polizei sowie an andere öffentliche Stellen § 43Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen § 43aÜbermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI § 43bVerarbeitung von Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind § 43cÜbermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Ratsbeschlusses 2008/615/JI § 44Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 45Auskunft § 46Löschung, Sperrung und Berichtigung von Daten § 47(weggefallen) § 48Sonstige Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 48aProjektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz
Rechtsprechung zu § 40 PolG bis 16.01.2021
3 Entscheidungen zu § 40 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.1988 - III ZR 174/87
Nichtannahme einer Revision - Schußwaffengebrauch durch Polizeibeamte - ...
- OLG Karlsruhe, 18.12.1973 - 2 Ws 200/73
- LG Ulm, 08.02.1990 - II Ks 10/89