Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 46 PolG.

Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   5. Unterabschnitt - Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten (§§ 37 - 48a)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 46
Löschung, Sperrung und Berichtigung von Daten

(1) 1Der Polizeivollzugsdienst hat in den von ihm geführten Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn

1. die Speicherung unzulässig ist oder
2. bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder im Einzelfall festgestellt wird, daß ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

2Im übrigen gilt § 23 des Landesdatenschutzgesetzes.

(2) Auf die vom Polizeivollzugsdienst zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeicherten personenbezogenen Daten finden §§ 22 und 24 des Landesdatenschutzgesetzes insoweit keine Anwendung, als der Betroffene die Richtigkeit der gespeicherten Daten bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390), in Kraft getreten am 22.11.2008.

Rechtsprechung zu § 46 PolG bis 16.01.2021

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