Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 5. Unterabschnitt - Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten (§§ 37 - 48a) |
(1) 1Bei der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für deren Zulässigkeit. 2Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. 3Ersucht eine öffentliche Stelle des Bundes oder eines Landes um die Übermittlung personenbezogener Daten, prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, daß ein besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(2) 1Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. 2Unterliegen die zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden, dürfen sie durch die Polizei nur übermittelt werden, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat. 3Die Übermittlung der Daten zu einem anderen Zweck ist unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390), in Kraft getreten am 22.11.2008.
dienst § 39Datenabgleich § 40Besondere Formen des Datenabgleichs § 41Allgemeine Regeln der Datenübermittlung § 42Datenübermittlung innerhalb der Polizei sowie an andere öffentliche Stellen § 43Datenübermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen § 43aÜbermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI § 43bVerarbeitung von Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind § 43cÜbermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Ratsbeschlusses 2008/615/JI § 44Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs § 45Auskunft § 46Löschung, Sperrung und Berichtigung von Daten § 47(weggefallen) § 48Sonstige Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 48aProjektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz
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Rechtsprechung zu § 41 PolG bis 16.01.2021
7 Entscheidungen zu § 41 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 18.12.1991 - 1 U 155/91
Polizeiliche Räumung einer Diskothek; Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
Zulässigkeit der Datenübermittlung an Fahrerlaubnisbehörde; Strafurteil
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.1996 - 2 S 2757/95
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Verbleiben zugewiesener Asylbewerber im Zuständigkeitsbereich der ...
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