Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 55 PolG.

Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   3. Abschnitt - Entschädigung (§§ 55 - 58)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021
__paste_bez__ __paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Polizeigesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 55
Voraussetzungen

(1) 1In den Fällen des § 9 Abs. 1 kann derjenige, gegenüber dem die Polizei eine Maßnahme getroffen hat, eine angemessene Entschädigung für den ihm durch die Maßnahme entstandenen Schaden verlangen. 2Bei der Bemessung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden sind. 3Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Erhöhung des Schadens eingewirkt, so hängt der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist.

(2) Soweit die Entschädigungspflicht wegen Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 in besonderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Vorschriften Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390), in Kraft getreten am 22.11.2008.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 55 PolG bis 16.01.2021

14 Entscheidungen zu § 55 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 14 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht