Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 56 PolG.
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
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1Zur Entschädigung ist der Staat oder die Körperschaft verpflichtet, in deren Dienst der Beamte steht, der die Maßnahme getroffen hat. 2Ist die Maßnahme von einem Polizeibeamten auf Weisung einer Polizeibehörde getroffen worden, so ist der Staat oder die Körperschaft, der die Polizeibehörde angehört, zur Entschädigung verpflichtet.
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Rechtsprechung zu § 56 PolG bis 16.01.2021
2 Entscheidungen zu § 56 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - 1 S 625/18
Gebührentatbestand "Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften"; ...
- OLG Stuttgart, 27.01.1999 - 9 U 231/98