Polizeigesetz
1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
6. Unterabschnitt - Polizeizwang (§§ 49 - 54a) |
(1) Explosivmittel dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 54 Absatz 1 Nummern 1 und 4 angewendet werden, wenn der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Explosivmittel dürfen nicht gegen eine Menschenmenge gebraucht werden.
(3) 1Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts. 2Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.
(4) Im Übrigen gelten für den Gebrauch von Explosivmitteln § 53 Absätze 1 und 2 Satz 1 sowie § 54 Absätze 2 und 4 entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 28.11.2017 (GBl. S. 624), in Kraft getreten am 08.12.2017.