Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 6. Unterabschnitt - Polizeizwang (§§ 49 - 54a) |
(1) 1Der Schußwaffengebrauch ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen und wenn einfache körperliche Gewalt sowie verfügbare Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder mitgeführte Hiebwaffen erfolglos angewandt worden sind oder ihre Anwendung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. 2Auf Personen darf erst geschossen werden, wenn der polizeiliche Zweck durch Waffenwirkung gegen Sachen nicht erreicht werden kann.
(2) 1Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 2Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
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Rechtsprechung zu § 53 PolG bis 16.01.2021
5 Entscheidungen zu § 53 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10
Putativnotwehr: Tötung eines auf frischer Tat betroffenen mit einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 9 S 961/90
Untersagungsverfügung wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde, hier: ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 1131/90
Rügemöglichkeit funktioneller Unzuständigkeit - Ersatzvornahme der ...
- VG Karlsruhe, 14.02.2001 - 4 K 3227/00
Platzverweis und Räumungsverfügung - Zeltlager für Demonstrationsteilnehmer
- OLG Dresden, 19.02.2003 - 6 U 1522/02
Amtshaftung bei pflichtgemäßer Halterabfrage durch Beamten bei Routinekontrolle