Zur alten Fassung von § 84 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99) |
Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90) |
(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie nach einer Rechtsvorschrift erlaubt ist, die zumindest das Recht auf persönliches Eingreifen seitens der Polizei vorsieht.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 12 Nummer 15 diskriminiert werden, ist verboten.
pflicht § 73Protokollierungs-
pflicht § 74Protokollierungs-
pflicht bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 75Pflicht zur Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung § 76Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten § 77Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten § 78Sicherheit der Datenverarbeitung § 79Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellungen § 80Datenschutz-
Folgenabschätzung § 81Verzeichnis von Verarbeitungs-
tätigkeiten § 82Auftragsverarbeitung § 83Gemeinsam Verantwortliche § 84Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall § 85Allgemeine Informationspflicht § 86Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 87Benachrichtigung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 88Meldung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten § 89Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz § 90Berichtspflicht gegenüber dem Landtag
Rechtsprechung zu § 84 PolG
2 Entscheidungen zu § 84 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.2021 - 4 S 1967/20
Aufrechterhaltung einer polizeilichen Beschlagnahme über 6 Monate hinaus
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22
Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei ...