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Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 84 PolG.

Polizeigesetz

   4. Teil - Schlußbestimmungen (§§ 84 - 86)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
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§ 84
Durchführungsvorschriften

(1) 1Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die Übertragung der Anordnungsbefugnis (§ 22 Absatz 6, § 23a Absatz 3, § 25 Absatz 2) sowie der Antragsbefugnis (§ 23a Absatz 2),
2. die Durchführung des Gewahrsams (§ 28),
3. die Durchführung von Durchsuchungen (§ 31),
4. die Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen (§ 32 Absatz 3 und § 33 Absatz 3 Satz 3),
5. die Überprüfungsfristen und deren Voraussetzungen (§ 38 Abs. 4),
6. die Durchführung des Datenabgleichs (§ 40),
7. die Protokollierung von Übermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren (§ 42 Abs. 5),
8. die Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen anderer Länder (§ 78 Abs. 1 Satz 4),
9. die Voraussetzungen der Bestellung, die Ausbildung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Dienstausweise, die Ausrüstung und die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten (§ 80).

2Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Dienst- und Fachaufsicht abweichend von §§ 72 und 73 auf nachgeordnete Polizeidienststellen oder Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst übertragen wird. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1 und 2 ergehen, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

(2) Das Innenministerium erläßt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 28.11.2017 (GBl. S. 624), in Kraft getreten am 08.12.2017.

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Rechtsprechung zu § 84 PolG bis 16.01.2021

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