Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 4. Abschnitt - Besondere Vollzugsbedienstete (§§ 80 - 81) |
(1) Die Ortspolizeibehörden können sich zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter bedienen.
(2) Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten im Sinn dieses Gesetzes.
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Rechtsprechung zu § 80 PolG bis 16.01.2021
6 Entscheidungen zu § 80 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 - 4 S 2731/18
Anspruch eines Gemeindevollzugsbeamten auf eine Stellenzulage für ...
- ArbG Stuttgart, 13.02.2019 - 15 Ca 4327/18
Eingruppierung - Mitarbeiter im Gemeindevollzugsdienst - Entgeltgruppe 9a ...
- VG Freiburg, 10.10.2018 - 4 K 805/16
Leistungsklage der Anwohner eines öffentlichen Platzes auf Einschreiten gegen ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.1995 - 1 S 631/95
Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Anwohnerparkplatz abgestellten Kfz - ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.1995 - 1 S 3083/94
Abschleppen eines Kfz von Anwohnerparkplatz - Verhältnismäßigkeit
- ArbG Freiburg, 03.12.2014 - 14 Ca 180/14
Eingruppierung nach TVöD - Gemeindevollzugsdienst