Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 72 PolG.
Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 3. Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 70 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 70 - 74) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
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Die Dienstaufsicht über die Polizeidienststellen sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei führt das Innenministerium.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz - PolRG) vom 23.07.2013 (GBl. S. 233), in Kraft getreten am 01.01.2014.
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Rechtsprechung zu § 72 PolG bis 16.01.2021
2 Entscheidungen zu § 72 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.07.2015 - 5 K 5066/14
Anforderung von Polizeikosten und Widerspruchsgebühr für Vollstreckung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 - 4 S 2731/18
Anspruch eines Gemeindevollzugsbeamten auf eine Stellenzulage für ...