Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 71 PolG.

Polizeigesetz

   2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81)   
   3. Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 70 - 79)   
   1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 70 - 74)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 71
Aufgaben und Gliederung

Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen und des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei werden vom Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz - PolRG) vom 23.07.2013 (GBl. S. 233), in Kraft getreten am 01.01.2014.

Rechtsprechung zu § 71 PolG bis 16.01.2021

4 Entscheidungen zu § 71 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:

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