Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 3. Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 70 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 70 - 74) |
(1) 1Die Fachaufsicht über die Polizeidienststellen sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei führt das Innenministerium. 2Nimmt der Polizeivollzugsdienst Aufgaben nach § 60 Absatz 2 oder 4 oder auf Weisung der Polizeibehörden wahr, führen die Kreispolizeibehörden, die Regierungspräsidien und die fachlich jeweils zuständigen Ministerien die Fachaufsicht.
(2) Das Landeskriminalamt führt die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit unbeschadet der Befugnisse der übrigen zur Fachaufsicht zuständigen Stellen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz - PolRG) vom 23.07.2013 (GBl. S. 233), in Kraft getreten am 01.01.2014.
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Rechtsprechung zu § 73 PolG bis 16.01.2021
3 Entscheidungen zu § 73 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.07.2015 - 5 K 5066/14
Anforderung von Polizeikosten und Widerspruchsgebühr für Vollstreckung von ...
- VG Freiburg, 09.11.2020 - 4 K 2926/20
Vorläufiger Rechtschutz gegen eine mündlich angeordnete Beschlagnahme eines ...
- VG Karlsruhe, 30.07.1998 - 6 K 3616/97
Kostenausgleich bei Einsatz der Vollzugspolizei im Falle einer Anscheinsgefahr ...