Polizeigesetz
| 4. Teil - Schlußbestimmungen (§§ 84 - 86) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot oder Annäherungsverbot nach § 27a zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3) 1Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Polizeibehörde, die die Anordnung nach § 27a getroffen hat. 2Ist die Anordnung vom Polizeivollzugsdienst getroffen worden, ist Verwaltungsbehörde die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390), in Kraft getreten am 22.11.2008.
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Rechtsprechung zu § 84a PolG bis 16.01.2021
2 Entscheidungen zu § 84a PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 05.03.2009 - 5 K 756/09
Bestimmtheitserfordernis einer Wohnungsverweisung mit Aufenthaltsverbot
- VG Stuttgart, 09.06.2016 - 1 K 3273/16
"Schnapsverbot während der Fußball-Europameisterschaft"