Polizeigesetz
| 3. Teil - Die Kosten der Polizei (§§ 82 - 83a) |
1Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. 2Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390), in Kraft getreten am 22.11.2008.
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Rechtsprechung zu § 83a PolG bis 16.01.2021
3 Entscheidungen zu § 83a PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
Kosten einer Ersatzvornahme - hier: Abschleppkosten - als öffentlichen Abgaben ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 12.03.2019 - 4 K 7058/18
Kostenforderung mit Blick auf das Abschleppen eines Fahrzeugs; ...
- VG Freiburg, 12.03.2019 - 4 K 7058/18
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 1 S 484/09
Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsgrundsatz - Rückforderung von Abschleppkosten