Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99)   
   Erster Unterabschnitt - Pflichten der Polizei (§§ 70 - 90)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PolG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PolG (https://dejure.org/gesetze/PolG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PolG
__paste_bez____paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Polizeigesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 89
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

(1) Die Polizei hat auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

(2) Bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei betreffen, ist die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz rechtzeitig anzuhören.

(3) Die Polizei hat eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß § 80 der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz vorzulegen und ihr auf Anfrage alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

(4) 1Vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen ist die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz anzuhören, wenn

1. aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 80 hervorgeht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne entsprechende Abhilfemaßnahmen durch die Polizei ein hohes Risiko für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, oder
2. die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, ein hohes Risiko für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte.

2Ist die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz der Auffassung, dass die geplante Verarbeitung nach Satz 1 gegen die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes verstoßen würde, insbesondere weil die Polizei das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie der Polizei innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung entsprechende schriftliche Empfehlungen. 3Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Datenverarbeitung besonders komplex ist. 4In diesem Fall hat sie die Polizei innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung mit Begründung über die Fristverlängerung zu informieren. 5§ 99 bleibt unberührt.

Querverweise

Auf § 89 PolG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
          Datenschutzbeauftragter
            § 96 (Aufgaben des Datenschutzbeauftragten)
          Datenschutzaufsicht
            § 98 (Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz)
            § 99 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht