Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 63 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Zur alten Fassung von § 63 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
Vierter Unterabschnitt - Polizeizwang (§§ 63 - 69) |
Zitiervorschläge
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§ 63Allgemeines
§ 64Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
§ 65Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs
§ 66Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs
§ 67Voraussetzungen des Schusswaffen-
gebrauchs § 68Schusswaffengebrauch gegenüber Personen § 69Gebrauch von Explosivmitteln
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gebrauchs § 68Schusswaffengebrauch gegenüber Personen § 69Gebrauch von Explosivmitteln
Rechtsprechung zu § 63 PolG
Entscheidung zu § 63 PolG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 26.01.2024 - 6 K 4402/23
Strafverfolgungsvorsorge - Verwertbarkeit des Inhalts von Chatverläufen
Querverweise
Auf § 63 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Die Kosten der Polizei
- § 129 (Zurückbehaltungsbefugnis)