Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 63 PolG.
Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 2. Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 61 - 69) |
| 1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 61 - 65) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
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(1) Es führen die Dienstaufsicht über
(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
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Rechtsprechung zu § 63 PolG bis 16.01.2021
Entscheidung zu § 63 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 - 4 S 2731/18
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