Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 2. Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 61 - 69) |
| 1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 61 - 65) |
(1) 1Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Behörden können den allgemeinen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit unbeschränkt Weisungen erteilen. 2Die allgemeinen Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten.
(2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an Stelle der Polizeibehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3) Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.
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Rechtsprechung zu § 65 PolG bis 16.01.2021
4 Entscheidungen zu § 65 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 3 S 2145/14
Übergang der Zuständigkeit der unteren Baurechtsbehörde auf die ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2005 - 1 S 1312/04
Aufgaben im Bereich des Leichenwesens sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach ...
- VG Karlsruhe, 14.02.2001 - 4 K 3227/00
Platzverweis und Räumungsverfügung - Zeltlager für Demonstrationsteilnehmer
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.1992 - 1 S 2223/92
Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage bei unbeschränktem behördeninternen ...