Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 61 PolG.

Polizeigesetz

   2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81)   
   2. Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 61 - 69)   
   1. Unterabschnitt - Aufbau (§§ 61 - 65)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PolG bis 16.01.2021
__paste_bez____paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Polizeigesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 61
Arten der Polizeibehörden

(1) Allgemeine Polizeibehörden sind

1. die obersten Landespolizeibehörden,
2. die Landespolizeibehörden,
3. die Kreispolizeibehörden,
4. die Ortspolizeibehörden.

(2) 1Besondere Polizeibehörden sind alle anderen Polizeibehörden. 2Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 61 PolG bis 16.01.2021

33 Entscheidungen zu § 61 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 33 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht