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Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 69 PolG.

Polizeigesetz

   2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81)   
   2. Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 61 - 69)   
   2. Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 66 - 69)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021
__paste_bez__ __paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Polizeigesetz
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§ 69
Regelung der örtlichen Zuständigkeit für überörtliche polizeiliche Aufgaben

Kann eine polizeiliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so wird die Zuständigkeit von der Behörde geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden führt.

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Rechtsprechung zu § 69 PolG bis 16.01.2021

2 Entscheidungen zu § 69 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:

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