Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 69 PolG.
Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 2. Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 61 - 69) |
| 2. Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 66 - 69) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Polizeigesetz (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
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Kann eine polizeiliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so wird die Zuständigkeit von der Behörde geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden führt.
§ 66Allgemeine sachliche Zuständigkeit
§ 67Besondere sachliche Zuständigkeit
§ 68Örtliche Zuständigkeit
§ 69Regelung der örtlichen Zuständigkeit für überörtliche polizeiliche Aufgaben
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Rechtsprechung zu § 69 PolG bis 16.01.2021
2 Entscheidungen zu § 69 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2019 - 4 S 2731/18
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- VG Karlsruhe, 14.02.2001 - 4 K 3227/00
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