Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 2. Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 61 - 69) |
| 2. Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 66 - 69) |
(1) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörden nicht erreichbar, so können deren Aufgaben von den in § 64 bezeichneten, zur Fachaufsicht zuständigen Behörden wahrgenommen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann jede Polizeibehörde innerhalb ihres Dienstbezirks die Aufgaben einer übergeordneten Polizeibehörde wahrnehmen.
(3) Die zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für Polizeiverordnungen.
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Rechtsprechung zu § 67 PolG bis 16.01.2021
4 Entscheidungen zu § 67 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- BVerwG, 04.04.2006 - 6 B 49.05
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei polizeilichen Maßnahmen - Zeltlager nicht ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
- VG Karlsruhe, 14.02.2001 - 4 K 3227/00
Platzverweis und Räumungsverfügung - Zeltlager für Demonstrationsteilnehmer
- VG Sigmaringen, 18.04.2005 - 8 K 497/05
Entziehung eines gefälschten Führerscheins