Polizeigesetz
| 2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
| 2. Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 61 - 69) |
| 2. Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 66 - 69) |
(1) Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, daß Aufgaben der Ortspolizeibehörden durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.
(4) § 13 bleibt unberührt.
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Rechtsprechung zu § 66 PolG bis 16.01.2021
69 Entscheidungen zu § 66 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 09.11.2020 - 4 K 2926/20
Vorläufiger Rechtschutz gegen eine mündlich angeordnete Beschlagnahme eines ...
- VG Freiburg, 14.11.2019 - 6 K 3484/19
Aufhebung einer Einweisungsverfügung wegen Wegfalls der Obdachlosigkeit
- VG Karlsruhe, 22.10.2019 - 1 K 4943/17
- VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 2215/10
Abgrenzung von unmittelbarer Ausführung und Ersatzvornahme; Auswahl eines völlig ...
- VG Freiburg, 04.11.2020 - 4 K 3452/20 Corona
Corona-Krise; Befreiung von der Absonderungspflicht nach Einreise aus der ...
- VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20 Corona
Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass der ...
- VG Karlsruhe, 09.04.2019 - 1 K 4439/17
Beseitigung von Werbeaufklebern - Erledigung des Grundverwaltungsaktes nach ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2018 - 5 S 1474/18
Sofortige Vollziehung einer wegerechtlichen Duldungsverfügung
- VG Stuttgart, 27.05.2014 - 5 K 433/12
Taubenfütterungsverbot durch Polizeiverordnung
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2014 - 1 S 1010/13
Zur sachlichen Zuständigkeit für eine Anordnung gegenüber einem ...