Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 64 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Zur alten Fassung von § 64 PolG (dort auch mit der bisherigen Rechtsprechung).
Polizeigesetz
| Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 69) |
| Vierter Unterabschnitt - Polizeizwang (§§ 63 - 69) |
Zitiervorschläge
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§ 63Allgemeines
§ 64Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
§ 65Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs
§ 66Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs
§ 67Voraussetzungen des Schusswaffen-
gebrauchs § 68Schusswaffengebrauch gegenüber Personen § 69Gebrauch von Explosivmitteln
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gebrauchs § 68Schusswaffengebrauch gegenüber Personen § 69Gebrauch von Explosivmitteln
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Rechtsprechung zu § 64 PolG
3 Entscheidungen zu § 64 PolG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 07.05.2026 - 4 K 662/25
Mit der Wirksamkeit einer auf § 38 Abs. 1 WaldG BW gestützten Sperrung eines ...
- BGH, 17.10.2024 - 1 StR 285/24
BGH hebt Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt auf
- VG Stuttgart, 10.04.2024 - 1 K 5918/21
Gebühr für die polizeiliche Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form von einfacher ...