Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Vierter Abschnitt - Entschädigung (§§ 100 - 103)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 102
Ersatz

Der nach § 101 zur Entschädigung Verpflichtete kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag von den in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen Ersatz verlangen.

Querverweise

Auf § 102 PolG verweisen folgende Vorschriften:

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