Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Vierter Abschnitt - Entschädigung (§§ 100 - 103) |
(1) 1In den Fällen des § 9 Absatz 1 kann derjenige, gegenüber dem die Polizei eine Maßnahme getroffen hat, eine angemessene Entschädigung für den ihm durch die Maßnahme entstandenen Schaden verlangen. 2Bei der Bemessung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden sind. 3Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Erhöhung des Schadens eingewirkt, so hängt der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist.
(2) Soweit die Entschädigungspflicht wegen Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 in besonderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Vorschriften Anwendung.
Rechtsprechung zu § 100 PolG
3 Entscheidungen zu § 100 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 2802/21 Corona
Verwaltungsrechtsweg für Entschädigungsansprüche wegen Verdienstausfalls auf ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 01.06.2022 - 3 B 29.21 Corona
Rechtsweg bei Geltendmachung eines auf § 56 IfSG analog gestützten ...
- BVerwG, 01.06.2022 - 3 B 29.21 Corona
- BGH, 03.08.2023 - III ZR 54/22 Corona
Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers in ...
Querverweise
Auf § 100 PolG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Entschädigung
- § 103 (Rechtsweg)