Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) 1Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 2Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 11 MRK
1.080 Entscheidungen zu Art. 11 MRK in unserer Datenbank:
- BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Tarifbeschäftigte; Angehörige des ...
- BVerwG, 26.02.2015 - 2 B 10.15
Disziplinarischer Verweis an einen Beamten weger der Teilnahme an einem Streik
- OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 7/11
Disziplinarverfügung wegen Streikteilnahme einer verbeamteten Lehrerin
- OVG Niedersachsen, 12.06.2012 - 20 BD 8/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11
Streikrecht für Beamte?
- VG Düsseldorf, 15.12.2010 - 31 K 3904/10
Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken
- VG Osnabrück, 19.08.2011 - 9 A 1/11
Weiterhin allgemeines Streikverbot für Beamte
- VG Osnabrück, 19.08.2011 - 9 A 2/11
Verwaltungsgericht bestätigt allgemeines Streikverbot für Beamte
- BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 1.13
- BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos
Querverweise
Auf Art. 11 MRK verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 16 (Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen)