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Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ MRK (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MRK
__paste_bez__ __paste_norm__ Europäische Menschenrechtskonvention (https://dejure.org/gesetze/MRK/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Europäische Menschenrechtskonvention
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Art. 11
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2) 1Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 2Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.

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Rechtsprechung zu Art. 11 MRK

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Querverweise

Auf Art. 11 MRK verweisen folgende Vorschriften:

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