Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 8 MRK
15.062 Entscheidungen zu Art. 8 MRK in unserer Datenbank:
- EuGH - C-623/22 (anhängig)
Belgian Association of Tax Lawyers u.a.
- EGMR - 43576/09 (anhängig)
Haushaltsfreibetrag, Einkommensteuer, Ehegatten, Menschenrecht
- EuGH - C-63/23 (anhängig)
Sagrario
- EuGH - C-398/21 (anhängig)
Conseil national des barreaux u.a.
- EuGH, 21.12.2023 - C-261/22
GN (Motif de refus fondé sur l'intérêt supérieur de l'enfant) - Vorlage zur ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22
Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22
- EuGH - C-229/23 (anhängig)
HYA u.a.
- EuGH - C-208/23 (anhängig)
Martiesta
- BVerfG - 2 BvR 684/22 (anhängig)
- BVerwG - 1 C 16.04 (anhängig)
Art. 8 MRK in Nachschlagewerken
- Art. 8 MRK wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschiebung