Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) 1Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. 2Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
(2) Jeder festgenommenen Person muß unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
(3) 1Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. 2Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 5 MRK
8.441 Entscheidungen zu Art. 5 MRK in unserer Datenbank:
- EuGH, 25.05.2023 - C-608/21
Politseyski organ pri 02 RU SDVR
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-608/21
Politseyski organ pri 02 RU SDVR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-608/21
- BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18
Entschädigung wegen Abschiebehaft
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.07.2019 - III ZR 67/18
Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil
- LG München I, 20.09.2017 - 15 O 21372/16
Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen rechtswidriger Abschiebungshaft
- OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17
Begründeter Schadensersatz bei rechtswidriger Abschiebungshaft
- BGH, 04.07.2019 - III ZR 67/18
- BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes und der ...
- BVerfG, 10.03.2014 - 2 BvR 918/13
Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus der ...
- OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11
Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz
- BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12
Querverweise
Auf Art. 5 MRK verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 4 (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 5 MRK:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 2 II 2, 3
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 104