(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.
(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.
(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 30.09.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.10.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) | 30.09.2020 | |
| 05.08.2009 | Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen | 30.07.2009 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
maßnahmen § 3Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift § 4Entschädigung nach Billigkeit § 5Ausschluß der Entschädigung § 6Versagung der Entschädigung § 7Umfang des Entschädigungs-
anspruchs § 8Entscheidung des Strafgerichts § 9Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft § 10Anmeldung des Anspruchs; Frist § 11Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhalts-
berechtigten § 12Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung § 13Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit § 14Nachträgliche Strafverfolgung § 15Ersatzpflichtige Kasse § 16Übergangs-
vorschriften § 16aEntschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungs-
maßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik § 17(weggefallen) § 18(weggefallen) § 19(weggefallen) § 20(weggefallen) § 21(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 7 StrEG
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§ 7 StrEG in Nachschlagewerken
- § 7 StrEG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 StrEG:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 V (Recht auf Freiheit und Sicherheit)