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__paste_bez____paste_norm__ StrEG (https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StrEG
__paste_bez____paste_norm__ Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 13
Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit

(1) 1Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. 2Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. 3Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

Rechtsprechung zu § 13 StrEG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 13 StrEG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter) (zu § 13 I 2)
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