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Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Elftes Kapitel - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 106 - 108) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
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Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher | 28.10.2015 |
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Rechtsprechung zu § 106 SGB VIII
Entscheidung zu § 106 SGB VIII in unserer Datenbank:
- LG Coburg, 18.07.2001 - 12 O 297/01
Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund einer bei ...