Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zehntes Kapitel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 104 - 105) |
Zitiervorschläge
§ 105 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/105.html)
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder | |
2. | eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. |
Rechtsprechung zu § 105 SGB VIII
13 Entscheidungen zu § 105 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Saarlouis, 11.05.2012 - 3 K 231/11
Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 5.13
Kostenerstattung; Hilfeleistung; junger Volljähriger; Beendigung der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2015 - 12 A 1450/14
Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen eines Hilfeempfängers
- VG Karlsruhe, 26.10.2006 - 8 K 2931/05
Voraussetzungen für die Erstattung finanzieller Aufwendungen durch die Anordnung ...
- VG Saarlouis, 22.02.2006 - 10 K 61/05
Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Kinder- und Jugendheimes gem. § 45 SGB ...
- LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
- BAG, 06.03.1996 - 4 AZR 775/94
Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Heimaufsicht
- LG Gießen, 25.02.2016 - 3 O 200/14
- VG Arnsberg, 07.06.2011 - 11 K 319/10
Erstattungsanspruch von Jugendhilfekosten bei Inobhutnahme der Kinder durch das ...
- VG Gelsenkirchen, 25.01.2018 - 2 K 869/17