Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Zehntes Kapitel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 104 - 105)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/105.html
§ 105 SGB VIII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/105.html)
§ 105 SGB VIII
§ 105 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/105.html)
§ 105 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
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Textdarstellung

  

§ 105
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

Rechtsprechung zu § 105 SGB VIII

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