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Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung
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§ 357
Parteiöffentlichkeit

(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2) 1Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 236), in Kraft getreten am 01.01.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz)15.07.2024BGBl. I Nr. 236

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Rechtsprechung zu § 357 ZPO

179 Entscheidungen zu § 357 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 357 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Allgemeine Vorschriften
            § 802f (Abnahme der Vermögensauskunft)
     
      Erprobung und Evaluierung
        Erprobung eines Online-Verfahrens
          Verfahren
            § 1129 (Beweisaufnahme)

Redaktionelle Querverweise zu § 357 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter) (zu § 357 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
            § 361 (Beweisaufnahme durch beauftragten Richter) (zu § 357 II)
            § 362 (Beweisaufnahme durch ersuchten Richter) (zu § 357 II)
Was ist das?

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