Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) 1Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) | 15.07.2024 |
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Rechtsprechung zu § 357 ZPO
179 Entscheidungen zu § 357 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 17.07.2025 - 12 U 33/24
- OLG München, 01.06.2015 - 24 W 881/15
Anwesenheitsrecht der Gegenpartei bei einer ärztlichen Untersuchung durch einen ...
- LG München I, 01.04.2021 - 37 O 19200/17
Geheimnisschutz bei Geschäftsgeheimnisverwertung in Gutachten
- OLG Köln, 21.10.2025 - 5 W 24/25
- AG München, 25.07.2012 - 161 C 17341/11
Zulassung einer sachkundigen Person zum Ortstermin des gerichtlichen ...
- BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15
Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der ...
- SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
Sozialgerichtliches Verfahren - Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme - ...
- OLG Brandenburg, 18.03.2020 - 4 U 53/19
Rücktritt vom Kaufvertrag für einen Pkw
- OLG München, 16.03.2020 - 28 U 6408/19
Vorschuss für Mängelsbeseitigung an Wohneigentumsanlage
- OLG Hamm, 24.07.2014 - 24 U 31/14
Zulässigkeit verdeckter Messungen des gerichtlichen Sachverständigen
Querverweise
Auf § 357 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 802f (Abnahme der Vermögensauskunft)
- Erprobung und Evaluierung
- Erprobung eines Online-Verfahrens
- Verfahren
- § 1129 (Beweisaufnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 357 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter) (zu § 357 II)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 169 ff.