Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) 1Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. 2Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Rechtsprechung zu § 357 ZPO
167 Entscheidungen zu § 357 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 01.06.2015 - 24 W 881/15
Anwesenheitsrecht der Gegenpartei bei einer ärztlichen Untersuchung durch einen ...
- AG München, 25.07.2012 - 161 C 17341/11
Zulassung einer sachkundigen Person zum Ortstermin des gerichtlichen ...
- LG München I, 01.04.2021 - 37 O 19200/17
Geheimnisschutz bei Geschäftsgeheimnisverwertung in Gutachten
- OLG Hamm, 24.07.2014 - 24 U 31/14
Verdeckte Schallmessungen eines gerichtlichen Sachverständigen; Grundsatz der ...
- BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15
Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der ...
- OLG Brandenburg, 18.03.2020 - 4 U 53/19
Rücktritt vom Kaufvertrag für einen Pkw
- SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
Recht des Betreuers und Prozessbevollmächtigen auf Anwesenheit bei einer ...
- VGH Bayern, 02.08.2012 - 11 ZB 12.1187
Zulassung der Berufung; Heilung eines Verfahrensmangels
- OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 10 U 132/15
Rechtsfolgen der Nichtermöglichung einer Ortsbesichtigung des gerichtlich ...
- OLG Zweibrücken, 05.07.2016 - 6 W 37/16
Kostenfestsetzung
Querverweise
Auf § 357 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 802f (Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft)
Redaktionelle Querverweise zu § 357 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter) (zu § 357 II)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 169 ff.