Zivilprozessordnung
| Buch 12 - Erprobung und Evaluierung (§§ 1121 - 1136) |
| Abschnitt 2 - Erprobung eines Online-Verfahrens (§§ 1122 - 1134) |
| Titel 2 - Verfahren (§§ 1124 - 1130) |
(1) 1In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. 2§ 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt.
(2) 1Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. 2Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. 3Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
(3) 1Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. 2Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit | 22.12.2025 |
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Rechtsprechung zu § 1129 ZPO
Entscheidung zu § 1129 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84
Vereinbarung der jeweils geltenden Fassung der Schiedsgerichtsordnung