Zivilprozessordnung
| Buch 12 - Erprobung und Evaluierung (§§ 1121 - 1136) |
| Abschnitt 2 - Erprobung eines Online-Verfahrens (§§ 1122 - 1134) |
| Titel 2 - Verfahren (§§ 1124 - 1130) |
(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.
(2) 1Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. 2Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. 3§ 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit | 22.12.2025 |
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Querverweise
Auf § 1130 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Erprobung und Evaluierung
- Erprobung eines Online-Verfahrens
- Evaluierung
- § 1134 (Evaluierung)