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Zivilprozessordnung
| Buch 12 - Erprobung und Evaluierung (§§ 1121 - 1136) |
| Abschnitt 2 - Erprobung eines Online-Verfahrens (§§ 1122 - 1134) |
| Titel 2 - Verfahren (§§ 1124 - 1130) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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(1) 1Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. 2Für die Strukturierung nach Satz 1 können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 oder elektronische Dokumente genutzt werden.
(2) Das Gericht kann insbesondere
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit | 22.12.2025 |
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