Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
1Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. 2Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. 3Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. 4Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.
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Rechtsprechung zu § 360 ZPO
118 Entscheidungen zu § 360 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.01.2025 - 30 W 7/25
Ernennung eines anderen Sachverständigen ohne förmlichen Beschluss
- OLG Brandenburg, 01.07.2019 - 1 W 15/19
Aufrechnung von Mängelbeseitigungskosten gegen einen Werklohnanspruch
- OLG Brandenburg, 23.05.2025 - 11 U 124/24
- BVerwG, 31.03.2022 - 6 A 9.21
Aufhebung des Beweisbeschlusses nach Anhörung der Beteiligten
- OLG Stuttgart, 25.03.2022 - 12 U 169/21
Architektenvertrag: Schadensersatz bei mangelhafter Planungs- und ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 5 N 4.16
Einstufung eines Mischlingshundes als "gefährlicher Hund"; Austausch des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 360.14
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
- VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 360.14
- BFH, 14.01.2009 - II B 79/08
Darlegung von Verfahrensfehlern bei verzichtbaren Verfahrensmängeln: Unterlassene ...
- AG Paderborn, 23.02.2022 - 58a C 90/21
- OLG Hamm, 06.07.2022 - 11 W 17/22 Corona
Selbständiges Beweisverfahren; sofortige Beschwerde; Gegenvorstellung
Querverweise
Auf § 360 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Erprobung und Evaluierung
- Erprobung eines Online-Verfahrens
- Verfahren
- § 1129 (Beweisaufnahme)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]