Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.
(2) 1In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. 2Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.
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Rechtsprechung zu § 370 ZPO
99 Entscheidungen zu § 370 ZPO in unserer Datenbank:
- BFH, 30.04.2022 - X B 130/21
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Höchstzeitraum für die Aufnahme der Selbstnutzung ...
- LG Münster, 10.06.2026 - 2 O 196/21
- BFH, 12.11.2024 - IX B 59/24
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei Divergenz, Recht auf ...
- LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21
Fristlose bzw. ordentliche Kündigung wegen Lärmbelästigungen, Kinderlärm zu ...
- OLG Celle, 09.10.2023 - 20 U 6/23
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Verstoß gegen die ...
- OLG München, 16.05.2023 - 9 U 1801/21
Muss ein Tragwerksplaner den Prüfbericht des Prüfingenieurs prüfen?
- BFH, 11.12.2019 - X B 40/19
Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter ...
- OLG Stuttgart, 03.03.2021 - 3 U 281/19
Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis für unfallkausalen Verstoß gegen das ...
- BPatG, 19.01.2011 - 5 Ni 103/09
Patentnichtigkeitsverfahren - "Tintenpatrone" - zur Rechtskrafterstreckung bei ...
- LG Frankfurt/Main, 10.01.2025 - 31 O 97/22
Kein Vorschuss nach Abschluss der Mängelbeseitigung!
Querverweise
Auf § 370 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]